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Aktuell Neuregelung des Entschädigungsmodells!
"Die gegenwärtigen Überlegungen zur Neuregelung der Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruhen auf der Annahme, dass § 49 Abs. 3 BBesG durch § 17 Satz 2 BBesG eingeengt werde und deshalb pauschalierte Aufwandsentschädigungen nur im Rahmen des § 17 BBesG gewährt werden dürften. Weil der DGVB an dieser Auslegung von Anfang an Zweifel hatte, hat der Bundesvorstand Herrn Universitätsprofessor Dr. Ulrich Battis, Inhaber des Lehrstuhles für Staats- und Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin, gebeten, diese Frage im Rahmen eines Gutachtens zu untersuchen.
Dieses Gutachten, das 17 Seiten umfasst, liegt inzwischen vor. Es wurde vom Bundesvorstand bereits der Arbeitsgruppe für die Entschädigungsneuregelung und allen Landesjustizverwaltungen übersandt. Bei Übersendung des Gutachtens an die Landesjustizverwaltungen wurde diesen nochmals der Standpunkt des DGVB eingehend dargelegt. Auch allen Landesverbänden des DGVB ist das Gutachten in Ablichtung zugegangen.
Das Gutachten von Professor Dr. Battis kommt zu dem Ergebnis, dass eine einschränkende Auslegung des Inhalts von § 49 Abs. 3 BBesG durch einen Rückgriff auf § 17 BBesG gegen die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG verstößt, so dass § 17 BBesG auf die Abgeltung der Bürokostenabgeltung der Gerichtsvollzieher nicht anzuwenden ist und auch nicht angewendet werden darf (S. 11). Nach den Erkenntnissen des Gutachtens ist auch die Erledigung von Büroarbeiten durch Familienangehörige (mit oder ohne Arbeitsvertrag) und deren Erledigung durch den Gerichtsvollzieher selbst bei der Bürokostenabgeltung zu berücksichtigen (S.14).
Ein weiterer Kernpunkt des Gutachtens ist die Feststellung, dass der Regelungszusammenhang des § 49 BBesG dafür spricht, auch für die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher einen Anteil an den vereinnahmten Gebühren zu gewähren, da mit der Quantität der Vollstreckungstätigkeit proportional auch der Aufwand für die Unterhaltung des Büros steigt (S. 14/15).
Die Untersuchung von Professor Dr. Battis bestätigt somit, dass die seit 1976 (später auch in den neuen Bundesländern) von den Justizministern und Justizsenatoren aller Bundesländer aufgrund des § 49 Abs. 3 BBesG erlassenen Rechtsverordnungen rechtmäßig sind, so dass keine Veranlassung dafür besteht, von einer an dem Gebührenaufkommen und damit an der Belastung des einzelnen Gerichtsvollziehers orientierten Abgeltung der Bürokosten abzugehen oder die Abgeltung von Büroarbeiten, die durch Familienangehörige des Gerichtsvollziehers oder partiell von ihm selbst erledigt werden, als nicht gesetzeskonform zu betrachten.
Inzwischen liegt auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002
-BVerwG 2 C 10-122001 - vor, das ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass § 49 Abs. 3 BBesG die alleinige Grundlage für die Regelung der Bürokostenabgeltung der Gerichtsvollzieher ist und für die Landesjustizverwaltungen zugleich auch die Verpflichtung enthält, entsprechende Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsgrundsatzes zu treffen.
Nach der in dem Gutachten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Rechtslage besteht kein Hinderungsgrund, mehr, die Bürokostenabgeltung so zu regeln, wie es der DGVB aufgrund des Beschlusses der Ländervertreterversammlung vorgeschlagen hat. Die Eck-Punkte des DGVB-Vorschlages werden hier noch einmal in Kurzfassung dargestellt:
1. Dem Gerichtsvollzieher wird ein prozentualer Anteil an den von ihm vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen überlassen, der bei einer Normalbelastung von 100 % die zur Einrichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb eines Gerichtsvollzieherbüros notwendigen Kosten deckt.
2. Die Bürokostenabgeltung ist damit belastungsabhängig und leistungsorientiert. Wenn gepfändet wird oder Teilzahlungen eingezogen werden, so wirkt sich das nicht nur auf die entstehende Mehrbelastung im Büro, sondern auch auf die dem GV individuell verbleibende Bürokostenabgeltung aus.
3. Die Berechnung des prozentual zu gewährenden Anteils an den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen ist einfach und kann über mehrere Jahre Bestand haben, da nur bei gravierenden allgemeinen Lohn- oder Kostensteigerungen eine Fortschreibung notwendig wird. Eine Fortschreibung wegen veränderter Belastung ist nicht erforderlich, weil der dem Gerichtsvollzieher betragsmäßig zustehende Gebührenanteil mit der individuellen Belastung steigt oder fällt.
4. Es gibt keinen Jahreshöchstbetrag und, da dieser wegfällt, hierzu auch keine Zuschläge für Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen; auch keine Anteile von (nicht mehr vorhandenen) Mehrbeträgen.
5. Der Wegfall des Jahreshöchstbetrages hat die natürliche Folge, dass es bei der Bürokostenabgeltung zu keinerlei Rückzahlungen mehr kommt. Was der Gerichtsvollzieher erarbeitet und aufgrund des festgesetzten Anteils an den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen erhalten hat, das behält er auch. Damit ist für ihn Planungssicherheit gegeben.
6. Die Festsetzung der Bürokostenabgeltung gem. § 77 GVO durch die Amtsgerichte ist wesentlich vereinfacht, da sie sich auf die Nachrechnung der einbehaltenen Beträge beschränkt."
Die Arbeitsgruppe "Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher" hat die in ihrer Sitzung vom 6. bis 8. Mai 2002 erarbeiteten Vorschläge in ihrer Sitzung am 4. und 5. September 2002 wie folgt modifiziert:
Die Dokumentenpauschalen (Schreibauslagen) sind nicht erwähnt. Auf telefonische Rückfrage wurde erklärt, dass diese an die Landeskasse abzuliefern seien. Die Frage der Versteuerung ist noch nicht abschließend geklärt.
Analyse und Stellungnahme:
Die Arbeitsgruppe hat nunmehr die als Pauschale vorgesehene Bürokostenabgeltung belastungsabhängig gestaltet und gleichzeitig einen Sachkosten-Fixbetrag von 10.000. -Euro festgeschrieben. Wo diese Pauschale nicht reicht, können die nachgewiesenen Personalkosten bis zu 62,5 vom Hundert der Gebühreinnahmen auf Nachweis erstattet werden. Dabei muss der als Sachkostenabgeltung vorgesehene Fixbetrag von 10.000. - Euro nicht ebenfalls nachgewiesen werden, was die Abgeltung auf Nachweis erheblich erleichtert.
Bei der Pauschalabgeltung hat die Arbeitsgruppe jedoch die derzeitige bundesdurchschnittliche Belastung (und damit ein Zufallsprodukt) zur Norm erhoben, indem sie das gegenwärtige bundesweit durchschnittliche Gebührenaufkommen, dass sie (vorläufig) mit 40.000. -Euro je GV beziffert, der Berechnung des Vom-Hundert-Satzes zu Grunde legt. Damit geschieht nichts anderes, als dass der im vorausgegangenen Vorschlag als Pauschalabgeltung bezifferte Betrag von 18.000.-Euro nunmehr belastungsabhängig gemacht worden ist, denn 45 v.H. von 40.000.-Euro Gebühreneinnahme ergeben den bereits im ersten Vorschlag genannten Entschädigungsbetrag von 18.000.-Euro, wovon 10.000.-Euro als Sachkosten und 8.000.-Euro als Personalkosten gelten.
Wer mit seiner Belastung über dem Bundesdurchschnitt liegt und damit überdurchschnittliche Gebühreneinnahmen hat, erhält von diesen ebenfalls den Gebührenanteil von 45 v.H. und damit mehr als 18.000.-Euro. Der Gerichtsvollzieher, der mit seiner Belastung unter dem Bundesdurchschnitt liegt, erhält bei dieser Regelung entsprechend weniger. Wer ein Normalpensum von 100 % erledigt, erhält als Pauschale gerade mal 12.500.-Euro, wovon 10.000.-Euro auf die Sachkosten entfallen, so dass zur Abgeltung der Personalkosten noch 2.500.-Euro im Jahr verbleiben. Das ist ein völlig unakzeptables Ergebnis.
Viel besser ist die vorgesehene Pauschalabgeltung auch bei überdurchschnittlicher Belastung nicht. Wer eine Belastung von 180 v.H. hat, erhält hiernach eine Entschädigung von 22.815.- Euro, wovon jährlich nach Abzug der Sachkosten 12.815.- Euro für die Personalabgeltung bleiben, was absolut unzureichend ist.
Die vorgesehene Aufhebung des Jahreshöchstbetrages bei der Vergütung bringt bei bundesdurchschnittlicher Belastung pro Jahr und GV eine Verbesserung von 2.160.-Euro. Damit können zwar Mehrleistungen des GV teilweise abgegolten werden, nicht aber die zur Erledigung der Büroarbeiten anfallenden Personalkosten.
Fazit:
Die Arbeitsgruppe geht nach wie von dem Ergebnis der Erhebungen aus, obwohl bekannt ist, dass dabei die Mitarbeit von Familienmitgliedern ohne Arbeitsvertrag keine geldwerte Berücksichtigung gefunden hat. Diese Mitarbeit ist aber Realität und kann nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem muss der Gerichtsvollzieher jederzeit in der Lage sein, bei Ausfall eines mitarbeitenden Familienmitgliedes dieses durch eine Fremdkraft zu ersetzen.
Eine sachgemäße Bürokostenabgeltung ist nur möglich, wenn für das Normalpensum ein ausreichender Entschädigungsbetrag festgelegt und auf dieser Grundlage ein Anteil an den Gebühren und Dokumentenpauschalen festgelegt wird, der dann mit der Belastung steigt und fällt. Auf die Vorschläge des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes wird insoweit verwiesen.
Die Dokumentenpauschale ist deshalb mit einzubeziehen, weil deren Entstehung mit erheblicher Büroarbeit verbunden ist, die aber nicht in jedem Bezirk in gleichem Umfang anfällt.
Vertreter der Landesjustizverwaltungen sind für den 17. September 2002 in das Justizministerium in Niedersachsen zu einem ersten Meinungsaustausch eingeladen. Es ist zu hoffen, dass bei dieser Besprechung die Vorschläge auf einer akzeptable Grundlage gestellt werden.
Limburg, den 10. Sept. 2002 (nach tel. Absprach mit dem in Urlaub befindlichen
Bundesvorsitzenden Eduard Beischall) |