DEUTSCHER GERICHTSVOLLZIEHER BUND e.V. SITZ BERLIN
Mitglied der Union
Internationale des Huissiers de Justice et Officiers Judiciaires (UIHJ)
Mitglied des Deutschen Beamtenbundes
Bundesgeschäftsstelle: Goebenstraße 3, 50672 Köln
Tel.: (02 21) 170 35 15 ‑ Fax: (02 21) 170 35
14
Bundesvorsitzender
DGVB-Bundesvorsitzender,
E.Beischall,Waldstr.77,17449 Ostseebad--Karlshagen
An die
Damen und Herren Justizministerinnen und Justizminister
Justizsenatorinnen und Justizsenatoren
aller Bundesländer
Nachrichtlich an Frau Bundesministerin der Justiz
25. August 2002
Bürokostenentschädigung der
Gerichtsvollzieher
hier: Neuregelung der Bürokostenentschädigung der
Gerichtsvollzieher
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gegenwärtigen Überlegungen zur Neuregelung der Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruhen auf der Annahme, dass § 49 Abs. 3 BBesG durch § 17 Satz 2 BBesG eingeengt werde und deshalb pauschalierte Aufwandsentschädigungen nur im Rahmen des § 17 BBesG gewährt werden dürften. Weil wir an dieser Auslegung von Anfang an Zweifel hatten, haben wir Herrn Universitätsprofessor Dr. Ulrich Battis, Inhaber des Lehrstuhles für Staats- und Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin, gebeten, diese Frage im Rahmen eines Gutachtens zu untersuchen.
Das nunmehr vorliegende Gutachten lassen wir Ihnen anliegend zugehen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine einschränkende Auslegung des Inhalts von § 49 Abs. 3 BBesG durch einen Rückgriff auf § 17 BBesG gegen die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG verstößt, so dass § 17 BBesG auf die Abgeltung der Bürokostenabgeltung der Gerichtsvollzieher nicht anzuwenden ist und auch nicht angewendet werden darf (S. 11). Nach den Erkenntnissen des Gutachtens ist auch die Erledigung von Büroarbeiten durch Familienangehörige (mit oder ohne Arbeitsvertrag) und deren Erledigung durch den Gerichtsvollzieher selbst bei der Bürokostenabgeltung zu berücksichtigen (S.14).
Ein weiterer Kernpunkt des Gutachtens ist die Feststellung, dass der Regelungszusammenhang des § 49 BBesG dafür spricht, auch für die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher einen Anteil an den vereinnahmten Gebühren zu gewähren, da mit der Quantität der Vollstreckungstätigkeit proportional auch der Aufwand für die Unterhaltung des Büros steigt (S. 14/15).
Die Untersuchung von Professor Dr. Battis bestätigt somit, dass die seit 1976 (später auch in den neuen Bundesländern) von den Justizministern und Justizsenatoren aller Bundesländer aufgrund des § 49 Abs. 3 BBesG erlassenen Rechtsverordnungen rechtmäßig sind, so dass keine Veranlassung dafür besteht, von einer an dem Gebührenaufkommen und damit an der Belastung des einzelnen Gerichtsvollziehers orientierten Abgeltung der Bürokosten abzugehen oder die Abgeltung von Büroarbeiten, die durch Familienangehörige des Gerichtsvollziehers oder partiell von ihm selbst erledigt werden, als nicht gesetzeskonform zu betrachten.
Bei der durch Prüfungsbemerkungen einzelner Landesrechnungshöfe jetzt aufgekommenen gegenteiligen Meinung handelt es sich ganz offensichtlich um eine Fehlinterpretation.
Demgemäss sind die bisherigen Vorschläge der Arbeitsgruppe „Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher“, die Ihnen von dem Niedersächsischen Justizministerium durch Schreiben vom 21.06.2002 – 2343 – 103.33 – mitgeteilt worden sind, auch in keiner Weise akzeptabel.
Eine Grundpauschale von 18.000.—EUR pro Jahr, die ohne Rücksicht auf die im Einzelfall bestehende Belastung gewährt werden soll, wird der Realität im Gerichtsvollzieherdienst nicht gerecht. Ob im Einzelfall eine Belastung von 100 % oder von 150 % besteht, wird nicht unterschieden. Die ohne weiteres verständliche Folge einer solchen Regelung wäre, dass jeder Gerichtsvollzieher versucht, sein Arbeitspensum der 100 %-Grenze anzunähern oder, wenn das nicht gelingt, seine wöchentlichen Arbeitsstunden, die zurzeit weit über der Norm liegen, auf die für Beamte allgemein geltende Arbeitszeit zu beschränken, was natürlich das Anwachsen erheblicher Rückstände zur Folge hätte. Auch die Übertragung von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen wäre unter diesen Bedingungen höchst problematisch.
Dasselbe würde bei der als „Auffanglösung“ gedachten Erstattung der Bürokosten auf Nachweis gelten, weil der Erstattungsbetrag für den Gerichtsvollzieher zu einem durchlaufenden Posten würde. Außerdem würde bei der Erstattung auf Nachweis sowohl für den Gerichtsvollzieher als auch für die Amtsgerichte ein ganz erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Letztlich stünde auch die hier eingeplante Obergrenze von 50 % der Gebühren, weil eindeutig zu niedrig, einer sachgerechten Abgeltung entgegen.
Die beabsichtigte Aufhebung der Höchstgrenze der als Leistungsanreiz gezahlten Vollstreckungsvergütung gem. § 49 Abs. 1 BBesG stellt keinen Ausgleich dar, zumal eine Anpassung des Jahreshöchstbetrages der Vollstreckungsvergütung an die veränderten Geldwertverhältnisse längst überfällig ist.
Aus dem Kreis unserer Mitglieder erhalten wir ständig Signale, dass sie bei Verwirklichung der vorliegenden Vorschläge zur Neuregelung der Entschädigung nicht mehr bereit sind, sich in der bisherigen Weise einzusetzen. Das Schlagwort „wenn die Entschädigung nicht der Leistung angepasst werden kann, dann müssen wir die Leistung der Entschädigung anpassen“, macht die Runde. Die teilweise auch schon erfolgte Ankündigung des streikähnlichen „Dienstes nach Vorschrift“ lehnen wir als Berufsvertretung zwar ab, aber der Rückbesinnung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit lässt sich nichts entgegensetzen, wenn durch Kürzung der Entschädigung die Motivation zu Mehrleistungen beseitigt wird. Die Dienst- und Treuepflicht des Beamten wird nicht dadurch verletzt, dass er seine Rechte wahrnimmt.
Inzwischen ist allen Beteiligten klar, dass die vorgenommenen Erhebungen nur deshalb Beträge ergeben, die unter der gewährten Entschädigung liegen, weil sie keinerlei Entgelt für die auf familienrechtlicher Basis geleisteten Büroarbeiten und auch für Büroarbeiten, die der Gerichtsvollzieher selbst erbringt, berücksichtigt. Geschieht dies, dann ist auch die bis zum Jahr 2001 gewährte Entschädigung unzureichend.
Wir weisen nochmals eindringlich darauf hin, dass die ab 1999 vorgenommene Aufstockung des Jahreskostenbetrages um 8.000.—DM nicht etwa deshalb erfolgt ist, weil den damaligen Entscheidungsträgern der Durchblick fehlte, sondern deshalb, weil durch die neuen Aufgaben der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, insbesondere die Übertragung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei den Gerichtsvollziehern ein höherer Sach- und Arbeitsaufwand eingetreten ist. Es trifft zu, dass die Aufstockung des Jahreskostenbetrages um 8.000.—DM vorläufig erfolgt ist. Dabei handelte es sich um einen Kompromiss, der vor dem Hintergrund getroffen wurde, dass zunächst weitaus höhere Beträge im Gespräch waren und deshalb eine weitere Erhöhung erst nach weiterer Prüfung erfolgen sollte. Dies ist z.B. eindeutig dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 28. April 1998 – 2343 –I/7 –445/98 und dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1998 – 2343 – I B. 24 – zu entnehmen.
Dass die im Jahr 2001 erfolgte stichprobenweise Erhebung bei 8 % der Gerichtsvollzieher keine der gewährten Entschädigung entsprechenden Beträge ergeben konnte, war zu erwarten, weil
Es ist deshalb unzulässig und zu ganz abwegigen Ergebnissen führend, wenn diese Erhebung zur Grundlage einer neuen Entschädigungsregelung gemacht wird. Dies würde eine Verbesserung für die Zukunft unmöglich machen und alle weiteren Bestrebungen hierzu im Keim ersticken. Gerade die traditionelle Mitarbeit von Familienmitgliedern bewährt sich bei hoher Belastung, weil dabei eine flexiblere Organisation der Arbeitszeit und längere Arbeitszeiten eher möglich sind als bei familienfremden Arbeitskräften.
Bei Regelung der Bürokostenabgeltung muss Beachtung finden, dass nach dem Beamtenrecht kein Beamter verpflichtet ist, sein Büro selbst einzurichten und notwendige Hilfskräfte zu beschäftigen. Den dem Gerichtsvollzieher durch die GVO insoweit auferlegten besonderen Pflichten muss ein entsprechendes Gegengewicht in Form einer sachgerechten Entschädigung gegenüber stehen. Diese kann nur im Einvernehmen mit den Gerichtsvollziehern festgelegt werden, da sie eine im Beamtenrecht ansonsten nicht vorgesehene Besonderheit darstellt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Dienstpflicht der Gerichtsvollzieher nur 38,5 bzw. 40 Arbeitsstunden pro Woche zuzüglich bis zu 5 Überstunden im Monat (letzteres jedoch nicht auf Dauer) umfasst. Im Gegensatz zu diesen Notwendigkeiten stehen jedoch Überlegungen der Arbeitsgruppe, die in deren Protokoll vom 27.11.2001 (Seite 4) wie folgt Ausdruck gefunden haben:
„In die Entwicklung
sollten die Berufsverbände der Gerichtsvollzieher eingebunden werden, um die
Akzeptanz zu erhöhen. Die in Aussicht genommene Reduzierung wird den
Verhandlungsdruck so sehr erhöhen, dass mit einer Verständigung zu rechnen
ist.“
Dass dies keine vertrauensbildende Äußerung ist, liegt auf der Hand.
Wir halten die Ergebnisse des Gutachtens der Unternehmensberatung Roland Berger für eine geeignete Grundlage zur Neuregelung der Bürokostenabgeltung und halten es außerdem für unabdingbar, dass die Neuregelung belastungsabhängig gestaltet wird. Dabei kann bei den jetzt einheitlichen Gebühren (keine Wertgebühren) ein angemessener Anteil der vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen als Entschädigung festgesetzt werden, der bei einer Normalbelastung (100 %) sämtliche Bürokosten deckt, sodass die Bürokostenentschädigung je nach Belastung im Einzelfall steigt oder fällt. Jährliche Festsetzungen des Gebührenanteils sowie Höchstbeträge, Zuschläge für Vertretungen usw. könnten entfallen. Nur in größeren Zeitabständen wären ggf. Anpassungen an die allgemeine Preisentwicklung erforderlich, so wie auch Anwaltskosten und sonstige Gebühren nur in größeren Abständen der Preisentwicklung angepasst werden. Damit wäre eine wesentliche Vereinfachung der Entschädigungsregelung gegeben. Insoweit haben wir der Arbeitsgruppe schon am 28.4.2002 detaillierte Vorschläge übermittelt, die auch allen Justizministerien zugegangen sind, aber bisher keine Berücksichtigung gefunden haben.
Die Gerichtsvollzieher sind sich darüber im Klaren, dass ihre Geschäftsbelastungen von den wirtschaftlichen Gegebenheiten beeinflusst und deshalb starken Schwankungen unterworfen ist, auf die nicht kurzfristig und auch nicht in vollem Umfange durch Personalverstärkung reagiert werden kann. Sie haben deshalb immer in gewissem Umfange Verständnis dafür aufgebracht, dass Überlastungen durch Mehrarbeit und Überstunden aufgefangen werden mussten. Das kann aber nur erwartet werden, wenn diesen Mehrleistungen eine angemessene Bürokostenabgeltung und auch eine sachgerechte Anpassung der Vollstreckungsvergütung gegenüber stehen. Keinesfalls kann deshalb der Neuregelung ein Jahreskostenbetrag zugrunde gelegt werden, der unter dem der Jahre 1999 bis 2001 liegt. Allerdings bedarf dieser dringend der bei seiner Festsetzung ausdrücklich vorgesehenen Fortschreibung.
Da Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die notwendigen Rechtsverordnungen unterzeichnen und damit die Verantwortung für deren Inhalt und Folgen übernehmen müssen, halten wir es für dringend notwendig, der Arbeitsgruppe, die für Anfang September eine erneute Sitzung vorgesehen hat, ein Signal dahin zu geben, dass die Bürokostenabgeltung weiterhin belastungsabhängig sein und auch die Abgeltung der von der Erhebung nicht erfassten Büroarbeiten berücksichtigen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Beischall, Bundesvorsitzender
Bundesvorsitzender: Eduard Beischall Waldstraße 77, 17449 Ostseebad Karlshagen,Telefon:038371- 26588 Fax-26589, E-mail:e.beischall@nexgo.de
Stv. Bundesvorsitzender : Gerd
Schultz, Forststr. 8, 14163 Berlin, Telefon :030-8316610, Fax: 030-80906491
Bundesgeschäftsführer: Gerhard
Heinze Manstedtener Berg 27, 50259 Pulheim, Telefon 02238-962660, Fax: 02238-
962661
Bundesschatzmeister: Peter
Streich, Kladower Damm 21 D, 14089 Berlin, Telefon, :030-3613244, Fax:
030-3623258