Aktuell

Online- und Homebanking


Die Bemühungen des Landesverbandsvorstandes haben zum Erfolg geführt: Die Freigabe des Online- und Homebanking wurde durchgesetzt. Die entsprechende RV finden Sie im folgenden.

Bestimmungen über den Einsatz von ADV-Technik durch Gerichtsvollzieher

Freigabe des Online- oder Home-Banking

RV d. JM vom 6. Dezember 2002 (2344 - l B. 159.1)

Zur Vereinfachung des Bürobetriebs der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher lasse ich deren Teilnahme am Online- oder Home-Banking wie folgt zu:

1. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann sich gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) für die Teilnahme am Online- oder Home-Banking entscheiden. Die Genehmigung zur Teilnahme am Online- oder Home-Banking wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) erteilt. Der Antrag hierzu ist rechtzeitig auf dem Dienstwege zu stellen. Mit der Teilnahme am Online- oder Home-Banking darf jeweils nur zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Dienstgeschäfte und eine höchstmögliche Datensicherheit bei der Anwendung des Online- oder Home-Banking verantwortlich. Es muss gewährleistet sein, dass Verfügungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und der oder des Dienstvorgesetzten nach den Bestimmungen über die Einrichtung eines Dienstkontos bei einem Kreditinstitut (AV d. JM vom 29. Mai 1996 (2344 -1 B. 70.1) auch weiterhin zusätzlich in Schriftform möglich sind. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Einsatz von ADV-Technik durch Gerichtsvollzieher (RV d. JM vom 5. Dezember 1996 (2344 -1 B. 159), geändert durch RV d. JM vom 1. August 1997).

2. Verfügungen über das Dienstkonto im Rahmen des Online- oder Home-Banking trifft ausschließlich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. Die für die Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (Persönliche Identifikations-Nummer - PIN - und Transaktions-Nummern -TAN -) dürfen nur der verfügungsberechtigten Gerichtsvollzieherin oder dem verfügungsberechtigten Gerichtsvollzieher bekannt sein.

3. PIN und TAN hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stets getrennt voneinander und sorgfältig aufzubewahren, so dass sie anderen Personen nicht zugänglich sind. PIN und TAN dürfen nicht im ADV-System hinterlegt werden.

4. Die PIN ist regelmäßig, spätestens aber jeweils nach Ablauf von 3 Monaten zu ändern.

5. Für die Anforderung von neuen TAN sind die Richtlinien des Kreditinstituts maßgeblich. Die TAN dürfen nicht online bezogen werden.

6. Für den gesamten Bürobetrieb der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers, insbesondere jedoch für die Geschäftsprüfung, ist nur der von dem Kreditinstitut auf Papier erstellte Kontoauszug maßgeblich. Eine Kontoführung nur mit Online-Kontoauszügen ist unzulässig. Buchungen in den Kassenbüchern dürfen nur aufgrund der von dem Kreditinstitut auf Papier erstellten Kontoauszüge vorgenommen werden. Kontoauszüge sind von dem Kreditinstitut buchungstäglich zu erstellen und zu übersenden bzw. von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher abzuholen.

Transaktionen, die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher kurz vor einer Geschäftsprüfung vorgenommen werden und die bereits in Spalte 11 des Kassenbuchs II gebucht sind, ohne dass ein Kontoauszug vorliegt, sind im Kassenistbestand aufzuführen.

7. Für die Übersendung der Daten ist die von den Kreditinstituten angebotene Software zu benutzen. Die Gerichtsvollzieher-Software erstellt - wie beim beleglosen Datenträgeraustausch - eine Austauschdatei, die online an das Kreditinstitut übersandt wird.

8. Die Überweisungs- und Lastschriftenlisten müssen programmgesteuert von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Listen vollständig sind. Die von der Software des Kreditinstituts gefertigten Überweisungs- und Lastschriftenlisten dienen der Gegenkontrolle und sind den von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckten Überweisungs- und Lastenschriftenlisten beizuheften.

9. Nach Absendung der Daten dürfen keine Veränderungen bei einzelnen Überweisungen vorgenommen werden. Fehler in vorgenommenen Überweisungen sind durch Storno- bzw. Rückbuchungen zu beheben.

10. Abweichend von § 73 Nr. 10 und 12 GVO sind Sammelüberweisungen unter Beachtung von Abschnitt l. B. Nummer 11 a. der Bestimmungen über den Einsatz von ADV-Technik durch Gerichtsvollzieher (RV d. JM vom 5. Dezember 1996 -2344 - l B. 159) auch online zulässig. Für das Verfahren gelten darüber hinaus die besonderen Bedingungen der Kreditinstitute über den beleglosen Datenträgeraustausch zur Einlieferung von Überweisungen.