Aktuell

Ruhegehaltsfähigkeit der Vollstreckungsvergütung

Auf Anfrage des LV NRW hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung uns ausführliche Informationen über die Berechnung der Ruhegehaltsfähigkeit der Vollstreckungsvergütung zur Verfügung gestellt. 

Interessierte Mitglieder erhalten diese Informationen auf Anfrage (per mail an: Manfred.Herzke@t-online.de) unter Angabe ihres Bezirksverbandes übersandt.