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Aktuell B Bürokostenentschädigung Verlauf der Meldungen, chronlogisch geordnet Stand 25.09.2002 Stand 10.05.2002 erste Meldung Stand 19.11.2002
die Justizminister haben auf ihrer Konferenz am 14.11.02 uns hinsichtlich der Bürokostenentschädigung einen kleinen Aufschub verschafft, nicht mehr aber auch nicht weniger. Machen wir uns aber auch nichts vor: Entscheiden über die Frage der Bürokostenentschädigung werden letztlich die Finanzminister, nicht die Justizminister! Es liegt nunmehr an uns, am DGVB, die fast unerwartet gewonnene Zeit sinnvoll zu nutzen. Wir müssen mit der gebotenen Sachlichkeit, aber auch mit der erforderlichen Härte unsere Positionen erneut deutlich machen und versuchen, die Fingerzeige der Justizministerkonferenz aufzunehmen, diese auszubauen und hieraus eine für alle verträgliche Lösung zu suchen. Hierbei dürfen wir uns aber nicht auf Kontakte mit der Arbeitsgruppe Bürokostenentschädigung und den entsprechenden Fachministern beschränken, sondern wir sollten verstärkt im politischen Raum aufklärend wirken. Dringend erforderlich sind nach unserer Auffassung auf Bundesebene umfangreiche Gespräche mit unseren potenziellen Auftraggebern, der Anwaltschaft, den Inkassounternehmen, den sonstigen Gläubigerverbänden wie Handwerkskammern, IHK, Ärzteschaft etc. Wir haben in NRW bereits mit dem Anwaltsverein unsere Anliegen erörtert und dabei festgestellt, dass dort ein hoher Aufklärungsbedarf vorhanden ist; wie muss es da bei anderen Gläubigerverbänden aussehen? Redet man mit Vertretern z.B. der Handwerkskammern, so stellt man schnell fest, dass das Wissen darüber, wie Vollstreckung und wie Gerichtsvollzieher funktionieren, nicht sehr ausgeprägt ist. Hier ist ein immenser Nachholbedarf für den DGVB, der unbedingt schnellstens angepackt werden muss. Für uns steht fest, dass ohne Einschaltung der an einer optimalen Zwangsvollstreckung interessierten Fachöffentlichkeit, ohne konkrete Hinweise auf die evtl. Folgen für die rechtssuchenden Bürger und ohne Beteiligung von Politikern, die oftmals ja selber wissen, was Lobbyarbeit bedeutet, eine für uns positive Wendung der Problematik Bürokostenentschädigung kaum möglich sein wird. Auf einen plötzlichen Sinneswandel der Rechnungshöfe und der Finanzminister zu bauen, erscheint uns nicht sehr sinnvoll zu sein. Es muss den Bürgern, die berechtigte Hoffnungen in ein gut funktionierendes Vollstreckungsorgan setzen, klar gemacht werden, welche Negativfolgen eine weitere Demotivierung der Gerichtsvollzieher hätte. Es muss der Wirtschaft und hier insbesondere dem Mittelstand deutlich werden, dass in der momentanen wirtschaftlichen Situation in Deutschland und in Europa ein leistungs- und erfolgsorientiertes Gerichtsvollziehersystem von immenser Bedeutung ist. Nur wer Außenstände eintreiben kann, ist auch in der Lage, Verbindlichkeiten auszugleichen. Die Belastung der Gerichtsvollzieher, die im Übrigen nach unseren Berechnungen im Jahre 2001 in NRW bei ca. 147% lag, muss abgebaut werden. Versuche, diese hohe Belastung durch eine willkürliche Veränderung des Pensenschlüssels künstlich herunter zu rechnen, sind von vornherein zum Scheitern verurteilt. Belastung bleibt Belastung und Überlastung bleibt Überlastung, da nützen keine Rechnereien. Die ureigenste Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist seit den 60er Jahren keineswegs leichter geworden, sie ist eher noch erschwert worden (Niedrigere Aggressionsschwellen und zunehmende Gleichgültigkeit bei den Schuldnern, höheres Ausländeraufkommen, Erweiterung der Aufgaben etc.). Wir kennen kein EDV-System, das für den Gerichtsvollzieher Schuldner aufsucht, Wohnungen durchsucht, Pfändungen, Räumungen, Wegnahmen, Verhaftungen, Vorpfändungen, Zustellungen und Wechselproteste durchführt, Verhandlungen über Ratenzahlungen führt und auch noch die Sprechstunden wahrnimmt. Dies sind alles Tätigkeiten, die auch nicht delegierbar sind. Insoweit ist der "Nauheimer Schlüssel" nach wie vor das Maß aller Berechnungen und darf nicht negativ in Frage gestellt werden. Wenn aber eine Reduzierung der Überlastung der Gerichtsvollzieher durch Neueinstellungen nicht möglich ist, dann muss ein finanzieller Rahmen geschaffen werden oder erhalten bleiben, der die immense Mehrarbeit der Gerichtsvollzieher angemessen entschädigt. Bei der für die Jahre 1999 bis 2001 gültigen Bürokostenentschädigung war ein entsprechender finanzieller Freiraum vorhanden. Eine Neuregelung der Bürokostenentschädigung darf somit keinesfalls die für 2001 festgelegten Parameter unterschreiten, eine Orientierung an der geplanten Entschädigung für 2002 ist nicht hinnehmbar. Eine Festlegung auf die durchschnittliche Belastung auf Bundesebene (ca. 140%) als Norm für die zukünftige Entschädigung ist nicht akzeptabel. Die erforderliche finanzielle Grundausstattung eines Gerichtsvollzieherbüros muss auf der Grundlage von 100% nach "Nauheimer Pensenschlüssel" festgelegt werden. Bei angenommenen Gebühreneinnahmen von ca. 34.000 € bei 100% Belastung und einem erforderlichen finanziellen Grundbetrag von 24.500 € (in Fortschreibung der Ende 1998 festgelegten Entschädigung) ergibt sich ein Prozentsatz von ca. 72% der Gebühren als Bürokostenentschädigung. Die Vertreter der Landesverbände waren sich auf der LVV in Bremen (31.10.-2.11.02) einig, diesen Betrag einzufordern. Es wurde ebenfalls der Beschluss gefasst, bei einer nicht ausreichenden Entschädigung und/oder einem nicht hinreichenden Ausgleich auf einem anderen Gebiet (Vollstreckungsvergütung) auch die Aufgabe des derzeitigen GV-Systems in die Diskussionen einzubringen und ggf. das "Amtssystem" anzustreben. Der Vorstand des Landesverbandes NRW ist zudem der Auffassung, dass die Gerichtsvollzieher(innen) sich bei einer nicht ausreichenden Entschädigung durchaus auf beamtenrechtliche Positionen nach dem Landesbeamtengesetz berufen können, insbesondere im Hinblick auf die für Landesbeamte geltende Dienstzeitregelung. Es besteht auch für Gerichtsvollzieher(innen) keinerlei Verpflichtung, zur Bewältigung der bestehenden Überlastung Überstunden zu absolvieren, die das im Landesbeamtengesetz festgelegte Limit übersteigen. Wir wollen aber alle hoffen, dass entsprechende Maßnahmen nicht erforderlich werden und dass die jetzt noch einmal intensiv zu führenden Verhandlungen zu einem sowohl für die Gerichtsvollzieher als auch für die Landesjustiz- und Finanzverwaltungen erträglichen Ergebnis führen. Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind auch aufgefordert, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die Landtags- und Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises sowie Rechtsanwälte und Interessenverbände anzusprechen und diese für unsere Probleme zu sensibilisieren. Sie sollten allerdings von Mitteilungen an die Gläubiger und deren Vertreter Abstand nehmen, aus denen evtl. eine Verweigerungshaltung abgeleitet werden kann und die Justizinterna enthalten; dies könnte ggf. zu beamtenrechtlichen Konsequenzen führen. Es reicht völlig aus, den Antragstellern mitzuteilen, dass wegen der bestehenden Überlastung Verzögerungen in der Bearbeitung der Aufträge unvermeidlich sind. Sie sollten sich auch nicht scheuen, bei tatsächlich bestehender Überlastung dies Ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Zeit bis zur nächsten Justizministerkonferenz (im Frühjahr 2003) muss unter Einsatz aller Kräfte genutzt werden, um zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Dies wird wiederum an die Grenze der Möglichkeiten der (ehrenamtlich tätigen) Verbandsfunktionäre des DGVB auf Bundes- und Länderebene gehen. Dennoch: packen wir's an!
Stand: 25.09.2002 Inzwischen liegen dem Landesverband mehrere Widerspruchsbescheide der Mittelbehörden (Oberlandesgerichte) zu den Widersprüchen verschiedener Kollegen gegen die Festsetzung der Gebührenanteile für das Jahr 2001 vor. Vorraussetzung hierfür war nach dem Rückforderungsbescheid der Gerichtskasse die Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an den Gerichtsvollzieher. Diese Widerspruchsbescheide wurden als zulässig, jedoch unbegründet erachtet und die Widersprüche damit zurückgewiesen. Sie folgen in der Argumentation den Hinweisen aus dem Justizministerium wonach ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 GVEntschVO nicht ersichtlich sei. Der Landesverband NW hatte sich die Bestätigung zum Rechtsschutz der nun anlaufenden Verwaltungsklagen durch das Dienstleistungszentrum Bonn des Deutschen Beamtenbundes bestätigen lassen. Die Möglichkeit zur Beauftragung des Verwaltungsrechtlers, Herrn Dr. Grünewald aus Münster, wurde genehmigt. Inzwischen liegen beim OLG Hamm über 140 Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vor, so dass vermutlich aus jedem OLG Bezirk eine Musterklage geführt werden wird oder an allen sieben Verwaltungsgerichten des Landes NW Klagen eingereicht werden. Angesichts der Vielzahl der Widersprüche und des offensichtlich vorhandenen Rechtsschutzbedürfnisses sieht sich der Landesverband zu dem Hinweis verpflichtet, dass nur derjenige GV, der seinen Anspruch im Widerspruchswege geltend macht auch nur am evtl. Erfolg der hier ergehenden Rechtssprechung partizipieren kann. Während der Zeitdauer der "Musterklagen" ist bereits vom OLG Düsseldorf zugesagt worden, dass die anderen Rückzahlungsanordnungen für diese Zeit ruhen. Stand 10.05.02 Gebührenanteile 2001 - 2002 - Festsetzungen! Wie wird abgerechnet in diesem Jahr, was gilt für's Vorjahr? Die rückwirkende Festsetzung der Gebührenanteile für das Jahr 2001 ( Der Wegfall des Erhöhungsbetrages von 8.000,-- DM bei 100 % Belastung für das EV-Verfahren greift - wie berichtet - erst im Jahre 2002 ! ) ist nunmehr erfolgt. Während man im Vorjahr weitestgehend mit einem Gebührenanteilsatz von 79,2 % und 55.900,-- DM Höchstbetrag abgerechnet hat, sind diese Zahlen nach Auswertung der Gebühreneinnahmen unter Berücksichtigung des neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes auf tatsächlich zu überlassene 63,6 % Gebührenanteilssatz und 52.600,-- DM Höchstbetrag festgesetzt worden. Wer hier also mit "voller Punktzahl" abgerechnet hat, wird wohl 15,6 % der Gebühren zurückzahlen müssen. Dies ergibt sich aus den Mehreinnahmen des neuen Kostengesetzes seit 02.04.2001. Für das Jahr 2002 wird die Gebührenanteilsrate nochmals auf nunmehr 51,2 % und einem Jahreshöchstbetrag von 21.700,-- EURO gesenkt! Diese Minderung ergibt sich, wie genannt, aus der Aberkennung des o.g. Erhöhungsbetrages. Damit trägt die Festsetzung den Auswertungen der Erhebungen über die Bürokostenentschädigung bei den Gerichtsvollziehern Rechnung, die diese Beträge angeblich nicht verwendet und damit nicht nötig haben. Das EV-Verfahren ist also für die Justizverwaltung gewinnbringend auf die Gerichtvollzieher übertragen worden, da wegfallende Stellen im Rechtspfleger- sowie Büro- und Kanzleibereich nicht mehr zu besetzen sind. Eine Entwicklung, die trotz deutlicher Hinweise aus Reihen des Verbandes von den Kollegen offensichtlich nicht so konsequent gesehen wurde.
Argumentationshilfe für einen Widerspruch gegen die Neufestsetzung der Gebührenanteile sowie die Rückzahlungsanordnung für 2001 Eine Neufestsetzung der Gebührenanteile im Rahmen der Bürokostenentschädigung kann nur nach der gültigen GVEntschVO NRW erfolgen. In dieser Verordnung heißt es in § 2 Abs. 2 aber: "Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den vom hundert Satz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht das mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres." Mit einer Ausnahme im Jahre 1999 (Übernahme des EV-Verfahrens) wurde diese Bestimmung seit Jahrzehnten so umgesetzt, dass die durchschnittlichen Belastungszahlen (Nauheimer Schlüssel) und die durchschnittlichen Diensteinnahmen der GV im Lande NRW des Vorjahres für das o.g. laufende Jahr zur Ermittlung des Gebührenanteils herangezogen wurden. Diese Praxis kommt nicht von ungefähr, heißt es doch in der Begründung zum Entwurf der GVEntschVO NRW unter 2.24: "Der vom hundert Satz der Gebührenanteile und der bereinigte Jahreskostenbetrag werden jeweils für ein Jahr mit Wirkung vom 1. Januar festgesetzt. Dabei wird von den durchschnittlichen Einnahmen und der durchschnittlichen Belastung (Nauheimer Schlüssel) des Vorjahres ausgegangen, die regelmäßig im anschließenden Frühjahr vorliegen." Für die endgültige Festsetzung der Gebührenanteile für 2001 bedeutet dies, dass diese bis spätestens Ende 2001 hätte vorliegen müssen auf der Grundlage der Belastungs- und Einnahmezahlen aus dem Jahre 2000! Die rückwirkende Festsetzung der Gebührenanteile für 2001 im Jahre 2002 unter Verwendung der Belastungs- und Einnahmestatistiken aus dem Jahre 2001 ist, folgt man der geltenden GVEntschVO NRW, unzulässig. Eine weitere Begründung dafür, dass eine Neufestsetzung nur im laufenden Jahr erfolgen kann und darf, ist in der Steuerproblematik zu sehen. Folgt man dem aktuellen Beispiel des Jahres 2001, so sind die von den GV vereinnahmten Gebührenanteile bereits (zu 70%) im Jahre 2001 versteuert worden, was zu einer erhöhten Steuerprogression geführt hat. Eine Rückzahlung von Teilen dieser Beträge im Laufe des Folgejahres (also 2002) wirkt sich zwar für 2002 steuermindernd aus, lässt sich aber nicht mehr zur Absenkung der Progressionsstufe für 2001 verwenden, da in der Regel das Jahr 2001 steuerlich bereits abgeschlossen ist. Hierdurch entstehen nicht unerhebliche finanzielle Nachteile, die durch eine rechtzeitige Festsetzung im Jahre 2001 nach der oben zitierten Regel nicht aufgetreten wären. Hinzu kommt noch, dass zum 01.05.2001 das neue GVKostG in Kraft trat, in dessen Folge im Lande NRW regional völlig unterschiedliche Gebührenerhebungen stattfanden (man denke an den Konflikt KV 604/KV 205 bei erfolgloser Vollstreckung). Aus diesem Grunde kann für das Jahr 2001 gar nicht von einem einheitlichen Durchschnittswert der vereinnahmten Gebühren ausgegangen werden, so dass auf jeden Fall - der Historie folgend - die entsprechende Statistik des Jahres 2000 hätte herangezogen werden müssen. Nach eigener Feststellung des Justizministeriums NRW lag die Durchschnittsbelastung im Jahre 2000 bei 1,458 Pensen. Diese Zahl hätte zusammen mit den durchschnittlichen Diensteinnahmen der GV in NRW des Jahres 2000 bei der Festsetzung der Gebührenanteile im Jahre 2001 zu Grunde gelegt werden müssen. Aus den vorstehend geschilderten Gründen bin ich der Auffassung, dass die durch das Justizministerium NRW am 02.05.2002 erfolgte und später durch den Finanzminister NRW bestätigte Festsetzung der Gebührenanteile für 2001 eindeutig gegen § 2 Abs. 2 der GVEntschVO NRW verstößt und somit eine Rückforderung angeblich zuviel vereinnahmter Gebührenanteile nicht erfolgen kann. Deshalb lege ich gegen die Aufforderung zur Rückzahlung von Gebührenanteilen aus dem Jahre 2001 vorsorglich Widerspruch ein und bitte um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, da ich beabsichtige, ggf. Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Gleichzeitig bitte ich, die Aufforderung zur Rückzahlung von Gebührenanteilen aus 2001 zunächst bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.
Es grüßt sie herzlich Ihr Vorstand: Detlef Hüermann, Walter Gietmann, Horst Hesterberg |