Aktuell

DEUTSCHER GERICHTSVOLLZIEHER BUND E.V.
Mitglied der Union Internationale des Huissiers de Justice et Officiers Judiciaires (UIHJ)
Mitglied des Deutschen Beamtenbundes
Bundesgeschäftsstelle: Goebenstraße 3, 50672 Köln, Tel. 0221/1703515, Fax 1703514
Internet: www.dgvb.de, e-mail: bundesvorstand@dgvb.de



DGVB * Goebenstraße 3 * 50672 Köln

An die
Landesvorsitzenden des
Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e.V.

Bundesvorsitzender:
Hans-Eckhard Gallo
Fustenburgstr. 8, 55469 Simmern
Tel. 06761/2462, Fax: 06761/14191
Handy: 0171/7749051
e-mail: galloogv@t-online.de
Stv. Bundesvorsitzender:
Walter Gietmann
Nordwall 53, 47798 Krefeld
Tel. 02151/25255, Fax: 02151/80955
Handy: 0173/5276008
e-mail: walter.gietmann@web.de
Bundesgeschäftsführer:
Gerhard Heinze
Manstedtener Berg 27, 50259 Pulheim
Tel. 02238/962660, Fax: 02238/962661
Handy: 0162/29370979
e-mail: gerhard-heinze@gmx.de
Bundesschatzmeister:
Peter Streich
Kladower Damm 21 D, 14089 Berlin
Tel. 030/3613244, Fax: 030/36431893
Handy: 0172/3141642
e-mail: Peter.Streich@web.de

22. September 2003

Geänderte Geschäftsbedingungen bei der Postbank
Hier: Scheckgutschrift unter Vorbehalt


Sehr geehrte Kollegen,

wie Ihnen sicherlich schon bekannt, ist die Postbank an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher herangetreten. Eine Änderung der besonderen Bedingungen bei der Scheckeinreichung wird bekannt gegeben mit der Option der Widerspruchsmöglichkeit.

Eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen hat uns von den beabsichtigten geänderten Geschäftsbedingungen benachrichtigt und um Hilfestellung gebeten.

Das bisherige Prozedere bei den Postbanken ist bekannt, d.h. der Scheck wurde erst nach der gesetzlichen Vorbehaltsfrist (durchweg 10 Tage ) dem Konto gutgeschrieben, so dass dann über den Scheckbetrag verfügt werden konnte.

Nunmehr schließt sich die Postbank den bei den übrigen Banken geltenden Geschäftsbedingungen an. Die Scheck werden nunmehr sofort dem Konto gutgeschrieben und dürfen erst ausgezahlt werden, wenn die Vorbehaltsfrist abgelaufen ist. Erst nach diesem Ablauf, um dies noch einmal klarzustellen, beginnt der befristete Abführungszwang (Überweisung) bei den Kolleginnen und Kollegen. Solange ist der Scheckbetrag zu kontrollieren und erst nach Ablauf der Vorbehaltsfrist auszuzahlen. Eine Einstellung ins Kassenbuch I ist in einigen Ländern nicht vorgeschrieben, aber dennoch um die Überwachung durchführen zu können, recht sinnvoll. ( Entsprechende Verwaltungsvorschriften der Justizverwaltungen liegen vor )

Ist der Scheck wider erwarten nicht gedeckt, erfolgt eine Stornierung des Scheckbetrages auf dem Konto, was letztlich auch eine Stornierung im Kassenbuch I nach sich zieht. Eine genau definierte Vorbehaltsfrist hat die Postbank allerdings bisher nicht bekannt gegeben. In einem Gespräch mit der Postbank hat der Bundesvorstand eine umgehende Bekanntgabe dieser Vorbehaltsfrist gefordert. Sie soll in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden. Selbstverständlich erhalten Sie hiervon umgehend Nachricht.

Nun hat die Postbank die Möglichkeit des Widerspruchs eingeräumt. Nimmt man diesen Widerspruch wahr, wird die Postbank sich mit der Kollegin, dem Kollegen wegen der Kündigung des Kontos in Verbindung setzen, wie uns zugesichert wurde.
Die Widerspruchsmöglichkeit ist also demnach eine Farce !

Während des Gespräches mit der zuständigen Person bei der Postbank, wurde auch die Kontoführung per Diskette angesprochen. (Überweisungen, Lastschriften) da wir von verschiedenen Kreditinstituten Hinweise auf die Einstellung dieser Möglichkeit bekamen.

Auch die Postbank strebt die Einstellung des Diskettenverfahrens an und wird mittelfristig davon Abstand nehmen, um ein kostengünstigeres Verfahren, nämlich das Online-Verfahren (Datenfernübertragung), durchzuführen. Die sei ein logischer Schrift, so die Gesprächspartnerin um Kosten für die Entgegennahme und Bearbeitung der Disketten einzusparen.

Sie wollen im Sinne dieser Nachricht Ihre Kollegen informieren.


Mit kollegialen Grüßen


Hans Eckhard Gallo
Bundesvorsitzener