| Aktuell Festsetzung der Gebührenanteile für das Jahr 2002 Liebe Kolleginnen und Kollegen, in den letzten Tagen dürfte jedem von Ihnen durch Ihre Dienstbehörde der Entwurf der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ( GVEntschVO ) für das Jahr 2002 mit dem entsprechenden Anschreiben des JM NRW vom 30.04.2003 zugegangen sein. Darin ist vorgesehen, den Gebührenanteil auf 51,6 % und den Jahreshöchstbetrag auf 23.370,-- EURO festzusetzen. Wie Sie dem Anschreiben des Justizministeriums entnehmen können, handelt es sich um einen Verordnungsentwurf, der vor Unterzeichnung noch der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. Die Verordnung ist bis zum heutigen Tage noch nicht unterzeichnet und damit auch noch nicht rechtsgültig. Endgültige Festsetzungen der Gebührenanteile für das Jahr 2002 aufgrund dieses Entwurfes sind nicht rechtsfähig. Daraus folgt, daß Kollegen, die bereits heute aufgrund des Verordnungsentwurfes einen Rückzahlungsbescheid Ihrer Dienstbehörde vorliegen haben, selbstverständlich Widerspruch gegen die Festsetzung dieses Anteils einlegen müssen. Die Frage ist, wie sich die Kollegen verhalten sollen, sobald die Verordnung unterschrieben ist. Sie alle wissen, daß im Jahre 2002 Widersprüche gegen die Festsetzungen des Jahres 2001 mit der Begründung erfolgten, daß die Zahlen des Jahres 2001 ( Gebühren- und Schreibauslagenaufkommen sowie Durchschnittsbelastung ) zugrunde gelegt worden sind und nicht, wie bis dahin gängige Praxis, diejenigen des Jahres 2000. Nunmehr wird für das Jahr 2002 wiederum rückwirkend im Jahre 2003 der Gebührenanteil mit dem dazugehörigen Jahreshöchstbetrag aufgrund der Zahlen des Jahres 2002 ( und nicht 2001 ) festgesetzt. Konsequenterweise muss aus den für das Jahr 2001 geltenden Gründen auch gegen die Festsetzung für das Jahr 2002 Widerspruch eingelegt werden. Wir empfehlen jedoch, darauf hinzuweisen, daß bis zum Abschluss der Klageverfahren auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung verzichtet wird. Es sollte jedoch beantragt werden, von Rückzahlungsanordnungen bis zur Entscheidung der Klageverfahren abzusehen. |