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![]() 01. Dezember 2003 1) An die Mitglieder des Vorstandes Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der
Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und
2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften können Bund und Länder über die jährliche Sonderzuwendung und über das Urlaubsgeld eigenständige Regelungen treffen, indem sie eigene Gesetze über Sonderzahlungen erlassen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 ist am 27. November 2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt 2003, S. 696 veröffentlicht worden und am 30. November 2003 in Kraft getreten. Sonderzuwendungsgesetz NRW Nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz - NRW - SZG - NRW) erhalten die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 eine Sonderzahlung in Höhe von 84,29 vH, die der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie die Empfänger von Anwärterbezügen in Höhe von 70 vH und die der übrigen Besoldungsgruppen in Höhe von 50 vH der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Die Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 erhalten ebenfalls 84,29 vH, der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 70 vH und der übrigen Besoldungsgruppen 47 vH der für den Monat Dezember zustehenden Versorgungsbezüge. In den Jahren 2004 und 2005 werden der vom-Hundert-Satz von 70 auf 60 und der von 47 auf 37 ermäßigt. Ab dem Jahre 2006 tritt an die Stelle der oben genannten vom-Hundert-Sätze der vom-Hundert-Satz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium ist ermächtigt worden, den jeweils maßgebenden vom-Hundert-Satz festzusetzen. Urlaubsgeld wird ab dem Jahre 2004 nicht mehr gewährt. Musterverfahren Der Hauptvorstand des dbb nrw hat beschlossen, Musterverfahren zu bestimmten Fallgruppen gegen die Herabsetzung der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) zu führen. Da außer den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 alle Kolleginnen und Kollegen betroffen sind, soll die Rechtsschutzbearbeitung wie folgt vorgenommen werden: Die Mitgliedsverbände sammeln die bei ihnen eingehenden Rechtsschutzanträge und entscheiden in eigener Zuständigkeit, welche Fälle an den dbb nrw nach Maßgabe der nachstehend genannten Fallgruppen abgegeben werden. Der dbb nrw wählt die Verfahren aus, die sich als Musterverfahren eignen. Diese Rechtsschutzfälle werden sodann mit Rechtsschutz unter Beiordnung besonders qualifizierter Rechtsanwälte bei verschiedenen Verwaltungsgerichten geführt. Folgende Fallgruppen sind angedacht: Fallgruppen Die Musterverfahren sollten solche Sachverhalte betreffen, in denen sich die Kürzung des Weihnachtsgeldes und Streichung des Urlaubsgeldes besonders nachhaltig auswirken. Erste Fallgruppe Zweite Fallgruppe Dritte Fallgruppe Zu jeder Fallgruppe sollen drei Musterprozesse bei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten geführt werden. Rechtsmittel Allen Beamten, Versorgungsempfängern und Hinterbliebenen wird empfohlen, einen Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der empfangenen Sonderzahlung und der "ungekürzten" Sonderzahlung in Höhe von 84,29 % der Dezember-Bezüge bzw. der Dezember-Versorgung zu stellen. Der Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages sollte noch im Monat Dezember gestellt werden. Nur Antragsteller können so ihre Rechte wahren, wer keinen Antrag stellt, erhält im Falle positiver Muster-Klagen keine Nachzahlung. Musterantrag und -widerspruch sind in der Anlage beigefügt. Aussetzung der Bearbeitung durch das LBV Der dbb nrw hat sich bereits mit Schreiben vom 28. November 2003 an das Finanzministerium gewandt und erklärt, dass Musterverfahren geführt werden. Es wurde darum gebeten, dass sich das Finanzministerium / Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Rücksicht auf diese Musterprozesse damit einverstanden erklären, dass Rechtsmittel bzw. Anträge auf volle Auszahlung des ehemaligen Weihnachtsgeldes nicht entschieden, sondern zum Ruhen gebracht werden. Eine Antwort steht noch aus. Es ist damit zu rechnen, dass der Forderung des dbb nrw entsprochen wird. Sobald der positive Bescheid vorliegt, müsste er den Kommunalverwaltungen zur sinngemäßen Anwendung empfohlen werden. Hier müsste die komba gewerkschaft aktiv werden. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, bitten wir Sie, sich mit dem dbb nrw - Herrn Gall / Frau Tieben - in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen |